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Der aktuelle Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes vom 08.10.24 sieht im letzten Absatz der Begründung zu Absatz 1 (siehe Seite 38 des Dokuments) vor, dass dieses zukünftig ausdrücklich nicht im kirchlichen Bereich gelten wird.
Das ist gleichzeitig der Startschuss für die Kirchen, das Thema nun selbst weiter zu verfolgen.
Auch wenn die Inhalte wohl überwiegend wortgleich übernommen werden können, ergibt sich Anpassungsbedarf an kirchliche Belange. Denn auch wenn in weiten Teilen die geltende Rechtsprechung kodifiziert wird, werden neue Vorschriften geschaffen, die den durch die zunehmende Digitalisierung geänderten Arbeitsbedingungen und neuartigen Datenverarbeitungsmöglichkeiten, etwa mittels Künstlicher Intelligenz, Rechnung tragen.
Es bietet sich an, dieses Thema auch gleich noch in der im Endspurt befindlichen Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) zu berücksichtigen.
#Beschaeftigtendatenschutz #teamdatenschutz
Das ist gleichzeitig der Startschuss für die Kirchen, das Thema nun selbst weiter zu verfolgen.
Auch wenn die Inhalte wohl überwiegend wortgleich übernommen werden können, ergibt sich Anpassungsbedarf an kirchliche Belange. Denn auch wenn in weiten Teilen die geltende Rechtsprechung kodifiziert wird, werden neue Vorschriften geschaffen, die den durch die zunehmende Digitalisierung geänderten Arbeitsbedingungen und neuartigen Datenverarbeitungsmöglichkeiten, etwa mittels Künstlicher Intelligenz, Rechnung tragen.
Es bietet sich an, dieses Thema auch gleich noch in der im Endspurt befindlichen Evaluierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) zu berücksichtigen.
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