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📢 **EuGH-Urteil: Datenschutzaufsichtsbehörden nicht zwingend zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet**


In seinem Urteil vom 26.09.2024 (C-768/21) hat der EuGH entschieden, dass Datenschutzaufsichtsbehörden nicht immer verpflichtet sind, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, auch wenn eine Verletzung des Datenschutzes festgestellt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn ein Einschreiten nicht erforderlich, geeignet oder verhältnismäßig ist.

👉 Im konkreten Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Sparkasse. Der EuGH stellte klar, dass Aufsichtsbehörden Abhilfemaßnahmen nur ergreifen müssen, wenn sie notwendig sind, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Wenn der Verantwortliche bereits die erforderlichen Schritte unternommen hat und keine Wiederholungsgefahr besteht, ist ein weiteres Eingreifen nicht erforderlich.
Diese Bewertung kann auch auf den kirchlichen Datenschutz übertragen werden.

Diese Entscheidung stärkt den Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden. #Datenschutz #EuGH #DSGVO #KDG #Abhilfemaßnahmen #Verhältnismäßigkeit

KDSZ Bayern hat dies geteilt.